Arbeitssicherheitsschuhe: Benutzung von Fußschutz

Die DGUV 112-191 beinhaltet die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, welche der Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dienen. Diese Regelungen finden Anwendung auf die Auswahl, Beschaffung, Bereitstellung und Benutzung von Fußschutz

Sie tragen Sicherheitsschuhe, damit Ihre Füße vor äußeren Einflüssen geschützt sind.
Wenn Sie nun zusätzlich orthopädische Einlagen verordnet bekommen haben oder eine Änderung am Sicherheitsschuh z. B. eine Schuherhöhung aufgrund einer Beinverkürzung benötigen, so dürfen nur noch baumustergeprüfte und zertifizierte Materialien oder Systeme verwendet werden.

Es ist nicht zulässig, einfach private Einlagen in Arbeitssicherheitsschuhe zu legen – es ändern sich dadurch die Eigenschaften Ihres Schuhes- der Schuh wäre für den Einsatz nicht mehr zugelassen und damit ist Ihr Unfallversicherungsschutz gefährdet. Laut DGUV erlischt die besagte Baumusterprüfung bereits bei kleinsten Veränderungen am Schuh. Bei einem Arbeitsunfall besteht dann die Gefahr einer Teilschuld.

Aktuell gilt, dass nur noch speziell gekennzeichnete Arbeitssicherheitsschuhe für eine Einlagenversorgung oder orthopädische Schuhumbauten genutzt werden können. Bei diesen Schuhen bleibt trotz Veränderung die Baumusterprüfung erhalten. Verschiedene Hersteller (z. B. Atlas, Schürr, Elten) haben solche Schuhe inzwischen in ihrem Programm. Zur Kennzeichnung verwenden die Hersteller häufig den Zusatz DGUV 112-191 (ehemals BGR 191) in Form eines Logos und eine CE-Kennzeichnung. Für diese Sicherheitsschuhe sind wiederum nur zugelassene Einlagen- oder Schuhumbausysteme vorgeschrieben.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Bereitstellung der Sicherheitsschuhe verantwortlich. Er trägt in der Regel den Kostenanteil für einen normalen Sicherheitsschuh.

Orthopädische Änderungen an Sicherheitsschuhen oder Einlagenversorgungen, sind dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen. Hier gelten besondere Regelungen der Kostenübernahme.

Kostenträger sind beispielsweise:

  • Gesetzlicher Unfallversicherungsträger (BG, GUV etc. bei Fußschäden nach Arbeitsunfall)
  • Gesetzlicher Rentenversicherungsträger (wenn mindestens 15 Beitragsjahre in der Rentenversicherung vorliegen); Hinweis: Seit 2018 reicht bei der Rentenversicherung jedoch bei einer Einlagenversorgung die Diagnose Knick-, Senk-, Spreizfüße nicht mehr aus!
  • Bundesagentur für Arbeit (wenn weniger als 15 Beitragsjahre vorliegen)

Wir haben uns in den letzten Jahren in dieses komplexe Thema eingearbeitet. Für uns hat es sich bewährt, im Vorfeld die umfassenden Fragen zunächst persönlich zu besprechen.
Vereinbaren Sie daher am besten einen Termin und besuchen uns in unserem Geschäft.

Wir beraten Sie hinsichtlich….

  • der Auswahl und Eignung Ihrer Arbeitssicherheitsschuhe
  • des Ablaufes der Versorgung bei Sicherheitsschuhen mit Einlagen oder Schuhänderungen (medizinische Bestätigung, Arbeitgeberbescheinigungen etc.)
  • der Voraussetzungen für die Kostenübernahme und der Beantragung beim zuständigen Kostenträger.

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Am Mittwoch, 21. Februar 2024, sind wir vormittags aufgrund von Arbeiten an der Telefonanlage
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